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1. Geschichte des brandenburgisch-preußischen Staates - S. 214

1904 - Heiligenstadt (Eichsfeld) : Cordier
Anhang. Brgerkunde.*) Das Staatswesen im allgemeinen. Der Mensch ist ein geselliges Wesen, und er hat sich in der Urzeit zunchst in der Familie, dann in Sippen und Sippenverbnden vereinigt. Wo sich das Zusammenleben der Menschen der die Familienzusammengehrigkeit hinaus ausdehnt, mu durch allseitig anerkannte Gesetze und Verordnungen dafr ge-sorgt werden, da ein friedliches Zusammenleben" mglich ist. Natrlich hat sich in einem solchen Verbnde der Einzelne den ge-trossenen Anordnungen zu fgen. Die Beschrnkung seiner Freiheit wird ihm aber reichlich entgolten durch den Schutz, den der Verband allen gewhrt. Eine solche Verbindung von Menschen zum Zwecke gegenseitigen Schutzes und gegenseitiger Frderung nennt man Staat". Steht an der Spitze des Staates ein Herrscher, der sein Amt auf Lebenszeit ausbt, so herrscht in diesem Staate die monarchische Regierungsform. Der Herrscher kann gewhlt werden (Wahlmonarchie), er kann sein Amt auch verwalten kraft des Erbrechts (Erbmonarchie). Die Wahlmonarchie ist schdigenden Be-wegungen und Streitigkeiten bei Erledigung des Thrones ausgesetzt; in der Erbmonarchie entwickelt sich zwischen Volk und Frstenhaus viel leichter das Gefhl der Zusammengehrigkeit, der Liebe und des Vertrauens. Unter allen Regierungsformen hat sich die Erbmonarchie fr die Völker als die beste und zutrglichste erwiesen. Jede Monarchie kann unbeschrnkt und beschrnkt sein. Staaten, in denen nur fr beschrnkte Zeit ein Oberhaupt (Prsident) gewhlt wird, nennt man Republiken. Der Staat sieht seine wichtigste Aufgabe in der Beschtzung seiner Glieder gegen die Angriffe von auen und gegen Unruhen im Innern. Zu diesem Zwecke bt er die krftigen und gesunden Männer in den Waffen (Militrmacht), und sein Ansehen im Rate der Völker wchst mit seiner Kriegsbereitschaft. Wo Menschen zusammenleben, bleiben Streitigkeiten, Unge-rechtigkeiten, Verletzungen des Eigentums nicht aus. Der Staat stellt deshalb die Rechte der Brger fest und bestraft die Verletzungen des Rechts. Er bt also die Rechtspflege aus und legt sich die Straf-gemalt bei; denn nur dadurch, da er Rechtsverletzungen bestrafen kann, verhtet er sie und schafft der verletzten Gerechtigkeit Genugtuung. Ein Staat mu schlielich dafr sorgen, da seine Glieder auch ihr Fortkommen finden und ein menschenwrdiges Dasein führen knnen. Er hat also Veranstaltungen zu ihrer geistigen Ausbildung zu treffen, Wissenschaft und Kunst in Pflege zu nehmen, dem Armen beizufpringen und dafr Sorge zu tragen, da die verschiedenen Er-werbsgruppen in ihrer Arbeit gefrdert und untersttzt werden. Der Monarch als Trger der Staatsgewalt kann unmglich allen diesen Veranstaltungen allein vorstehen. Er bedarf der Organe, die die Arbeit bernehmen: das ist der Beamtenstand. *) Vergleiche: Deutsche Brgerkunde von Dr, A. Giese. Leipzig. R. Voigt-lnders Verlag.

2. Geschichte des brandenburgisch-preußischen Staates - S. 217

1904 - Heiligenstadt (Eichsfeld) : Cordier
217 8. Das Justizministerium. Es fhrt die Oberaufsicht der die Gerichte und die Staatsanwaltschaft, berwacht die Aus-dildung der richterlichen Personen, das Gefngniswesen, die Unter-Haltung der Gerichtsgebude und die Eerichtskosten. Die Recht-sprechung entzieht sich seiner Einwirkung, doch begutachtet der Justiz-minister die dem Könige eingereichten Gnadengesuche. 9. Das Kriegsministerium. Wenn auch die gesamte deutsche Land- und Seemacht als eine einheitliche Macht unter dem Oberbefehle des Kaisers steht, so berlt das Reich doch Preußen, Bayern, Wrttemberg und Sachsen die Verwaltung der Angelegenheiten ihres Kontingents. Auf Preußen ist auerdem durch Militrkonvention die Verwaltung der Kontingente der hier nicht genannten deutschen Staaten bergegangen. Das Kriegsministerium ordnet die Ein-stellung, Ausrstung, Verpflegung und Ausbildung der Offiziere und Mannschaften. Es sorgt fr Pferde, Waffen, Munition, fr Lazarette, Kasernen und andere militrische Anstalten, leitet den Bau und die Unterhaltung der Festungen, regelt das Jnvalidenwesen, die Waisen-erziehung und die Seelsorge der Militrpersonen. d) Die Provinzialbehrden. Zum Zwecke der Verwaltung ist Preußen in zwlf Provinzen und zwei besondere Bezirke (Stadt Berlin und die Hohenzollernschen Lande) eingeteilt und zur Regelung der Rechtspflegen in Oberlandesgerichtsbezirke. An der Spitze der Provinzialverwaliung steht der Ober-Prsident, ihm sind untergeordnet das Provinzial-Schulkollegium, das Medizinalkollegium, die Provinzial-Steuerdirektion, die General-kommission fr Ablsung, Gemeinheitsteilung usw. Neben der staatlichen Verwaltung besteht die Selbstverwaltung der Provinz. Sie eistreckt sich auf Wegebauten, Einrichtungen zur Frderung der Landwirtschaft und anderer Interessen der Provinz, auf die Blinden-, Taubstummen-, Irren-, Besferungs- und Land-armenanstalten. Um die Angelegenheiten der Provinz zu beraten, die ntigen Geldmittel zu bewilligen zc. besteht in jeder Provinz der Provinziallandtag, zu dem jeder Kreis zwei bis drei Abgeordnete entsendet. Die Geschfte der Selbstverwaltung, die brigens unter Oberaufsicht des Oberprsidenten steht, werden gefhrt von dem durch den Provinziallandtag gewhlten Provinzialausschu und durch ge-whlte Beamte, an deren Spitze der Landesdirektor steht. e) Der Regierungsbezirk. Die Provinzen zerfallen in Regierungs-bezirke. Ein solcher Bezirk wird verwaltet von der Kniglichen Regierung, an deren Spitze der Regierungsprsident steht. Der Regierung untersteht die gesamte innere Verwaltung ihres Bezirkes, soweit nicht besondere Behrden neben ihr bestehen (Gerichte, Post-und Eisenbahnverwaltung). Die Regierung zerfllt in die Prsidial-Abteilung, die Abteilung fr Kirchen und Schulen und jene fr direkte Steuern, Domnen und Forsten. Die erste Abteilung steht direkt unter dem Regierungsprsidenten, die anderen bestehen aus einem Kollegium von Regierungsrten und werden unter Ober-aufficht des Prsidenten geleitet von einem Oberregierungsrate (Abteilungschef). Dem Regierungsprsidenten ist fr bestimmte Geschfts-zweige ein Bezirksausschu zugeordnet, der sich zusammensetzt aus zwei vom Könige ernannten und vier vom Provinzialausschu ge-whlten Mitgliedern. f) Der Kreis. Jeder Regierungsbezirk ist in Stadt und Landkreise eingeteilt. Die staatliche Verwaltung des Kreises liegt in den

3. Geschichte des brandenburgisch-preußischen Staates - S. 219

1904 - Heiligenstadt (Eichsfeld) : Cordier
219 auf zwlf Jahre, die unbesoldeten auf die Dauer von sechs Jahren. Der Magistrat bereiter die Vorlagen fr die Stadtverordneten-Versammlung vor und fhrt die genehmigten aus, verwaltet die Ge-meindeanstalten und Gemeindeeinknfte, sorgt fr die Ausfhrung der Gesetze und Anordnungen der vorgesetzten Behrden, stellt die Gemeindebeamten an und vertritt die Gemeinde nach auen. Die stdtische Verwaltung steht unter Aufsicht der Regierung und des Oberprsidenten. Städte von mindestens 25000 Einwohnern knnen auf ihren Antrag aus dem Landkreise ausgeschieden werden und bilden dann einen besonderen Stadtkreis. Die Geschfte des Landrats, Kreistags und Kreisauschusses werden dann wahrgenommen von dem Brger-meister, den stdtischen Behrden und dem Stadtausschu. Das Deutsche Reich. a) Verfassung (Siehe S. 190). b) Die Reichsverwaltung. An der Spitze der Reichsverwaltung steht der Reichskanzler, dem folgende Reichsmter unterstellt sind: 1. D as Auswrtige Amt. Es vertritt das Reich gegenber dem Auslande, sorgt fr den Schutz der Reichsmitglieder in der Fremde und bt die Frsorge fr die Angelegenheiten der Marine aus. Ihm sind die Botschaften, Gesandtschaften, die Ministerresidenten und die Konsule unterstellt. 2. Das Reichsamt des Innern. In seinen Geschftskreis fallen die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Reiches, also Handel, Gewerbe, Schiffahrt, Versicherungswesen. Beaufsichtigung der Berufs-genossenschasten, die Einrichtung der Eichungskommijsion u. a. 3. Das Reichsmarineamt. Ihm untersteht die Verwaltung der Kriegsflotte. 4. Das Reichsjustizamt, das die Aufsicht der die gemein-samen Rechts- und Gerichtsangelegenheiten bt. 5. Das Reichsschatzamt. Es stellt den Plan fr den Reichshaushalt auf, stellt die Einnahmen und Ausgaben des Reiches fest und sorgt fr die Durchfhrung der Reichssteuergesetze (Grenz-zlle, Branntwein-, Bier-, Zucker- und Stempelsteuer). Es rechnet den Betrag aus, den die Einzelstaaten an das Reich zu zahlen haben, falls dessen Einnahmen die Ausgaben nicht decken. Der Reichskanzler legt der die Verwendung der Reichseinnahmen dem Bundesrat und dem Reichstage jhrlich Rechnung. 6. Das Reichspost am t. Ihm untersteht das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen im ganzen Reiche, nur Bayern und Wrttemberg ordnen den Postverkehr in ihrem eigenen Lande selber. An der Spitze des Reichspostamts steht ein Staatssekretr, dem die Oberpostdirektoren mit ihren Post- und Telegraphenmtern, die Postagenturen und die Reichsdruckerei unterstellt sind. 7. Das Reichseisenbahnamt fr die Angelegenheiten der Reichseisenbahnen. Es gibt Reichseisenbahnen nur in Elsa-Lothringen. Das Amt bt aber eine gewisse Oberaufsicht der die Eisenbahnen des Bundesgebietes, bamit die Tarife einheitlich geregelt, die Frsorge fr die ntige Sicherheit getroffen wird. c) Heer und Marine. Das Deutsche Reich unterhlt zum Schutz seiner Grenzen, zur Sicherung der Ordnung im Innern und der Reichsangehrigen im Auslande ein Landheer und die Marine.

4. Geschichte des brandenburgisch-preußischen Staates - S. 221

1904 - Heiligenstadt (Eichsfeld) : Cordier
221 Das Sch sfengericht ist mit dem Amtsgericht verbunden und wird gebildet von einem Amtsrichter und zwei aus dem Volke gewhlten Schffen. Dieses Gericht ist zustndig fr bertretungen und Vergehen, die mit hchstens drei Monaten Gefngnis oder hchstens 600 Mark Geldstrafen durch das Strafgesetz bedroht sind, also fr leichtere Flle von Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Hehlerei und Sachbeschdigung. Die Strafkammer ist eine Abteilung des Landgerichts. Sie ist mit 5 Richtern besetzt und entscheidet der alle jene Strafflle, die dem Schffengericht entzogen und mit einer Strafe bis hchstens fnf Jahren Zuchthaus bedroht sind. Auch bildet die Strafkammer die erste Instanz in Berufungen gegen Urteile des Schffengerichts. Fr die Aburteilung der schweren Verbrechen ist das Schwur-geriet)! eingerichtet. Die Schwurgerichte werden gebildet aus drei Berufsrichtern und den Geschworenen. Gegen die Urteile der Strafkammer und des Schwurgerichts ist Berufung ausgeschlossen; aber es kann Revision beantragt werden beim Reichsgericht. Die rechtskrftigen Urteile werden von der Staats-anwaltschast vollstreckt, bei Todesurteilen jedoch nur, wenn der Landes-Herr auf das Begnadigungsrecht verzichtet hat. Der Dienst als Schffe und Geschworener ist staatsbrgerliche Ehrenpflicht und wird unentgeltlich ausgebt. In brgerlichen Rechtsstreitigkeiten entscheidet das Amtsgericht der alle Vermgensstreitigkeiten, wenn der Streitgegenstand bis zu 300 Mk. geschtzt wird, ferner der alle Streitigkeiten zwischen Arbeit-geber und Arbeitnehmer, zwischen Mieter und Vermieter, der Wild-schden usw. Eine hhere Instanz bilden die Zivilkammern beim Landgericht. Vor die Zivilkammer gehren alle brgerlichen Rechtsstreitigkeiten, fr die das Amtsgericht nicht zustndig ist. Berufungen gegen die Urteile der Zivilkammer gehen an den Zivilsenat des Oberlandesgerichts. Es sind auerdem noch Schiedsmter eingerichtet. Der Schiedsmann sucht gtig zu schlichten bei leichten Krperverletzungen und Be-leidigungen.

5. Geschichte des brandenburgisch-preußischen Staates - S. 222

1904 - Heiligenstadt (Eichsfeld) : Cordier
222 Die katholische Kirche in Preußen. Die Neuordnung der katholischen Hierarchie in Preußen beruht wesentlich auf der Bulle De salute animarum" vom Jahre 1821. Die katholische Kirche in Preußen hat 2 Erzbistmer und 10 Bistmer: Erzbistum Kln mit Trier, Mnster und Pader-dorn; Erzbistum Posen-Gnesen mit Kulm; Bistmer Fulda und Limburg, und die dem Papste direkt unterstellten (exemten) Bistmer Breslau (Frstbistum), Ermland, Osnabrck und Hildesheim. Zur Dizese des Frstbischofs von Breslau gehrt auch ein Teil von Osterreichisch-Schlesien; dagegen untersteht die Grafschaft Glatz kirchlich dem Erzbischof von Prag. Die Bistmer zerfallen in Parochien, an deren Spitze der Pfarrer steht. Mehrere Parochien bilden ein Dekanat. Die Vermgensverwaltung der kirchlichen Gemeinden leitet der Pfarrer in Verbindung mit dem Kirchenvorstande und der Gemeinde-Vertretung. Die Leitung der rein kirchlichen Angelegenheiten unter-steht allein der kirchlichen Behrde. Durch ein Ubereinkommen zwischen Staat und Kirche ist die Anzeige bei Anstellung der Pfarrer geregelt. Die Bischfe und Erz-bischfe leistey dem Könige bei bernahme des bischflichen Stuhles den Treueid. Im Gebiete der preuischen Monarchie sind zugelassen die-jenigen Orden und ordenshnlichen Kongregationen, welche sich a) der Aushilfe in der Seelsorge, b) der bung der christlichen Nchstenliebe, c) dem Unterrichte und der Erziehung der weiblichen Jugend in hheren Mdchenschulen und gleichartigen Erziehungsanstalten widmen, d) deren Mitglieder ein beschauliches Leben führen. Das Einvernehmen von Kirche und Staat hat sich als eins der festesten Bollwerke gegen die Anstrme der staats- und gesellschafts-feindlichen Elemente bewhrt.

6. Geschichte des brandenburgisch-preußischen Staates - S. 215

1904 - Heiligenstadt (Eichsfeld) : Cordier
Zur Bewltigung der gestellten Aufgaben, zur Unterhaltung der Beamten braucht der Staat Geldmittel, die in der Form von Steuern durch die Brger aufzubringen sind. Der einsichtige Brger zahlt diese Abgaben willig; denn sie sind ntig und kommen dem Gesamtwohl zu gute. Da ein Staat um so krftiger ist, je bereitwilliger der Einzelne den getroffenen Anordnungen nachkommt, so mu er in sich die Ber-pflichtung fhlen, durch hingebende Mitarbeit an allen Aufgaben des Gemeinwesens dieses selbst zu frdern und zu strken. Wer sich aber den Anordnungen widersetzt, den Aufgaben des Staates entgegenarbeitet, der darf und mu im Staatsinteresse zum Gehorsam gezwungen werden. Der preuische Staat. a) Verfassung (Siehe 162). b) Steuern und Abgaben, die zur Unterhaltung des Staates oder einer Gemeinde gezahlt werden, nennt man Steuern (Staats-und Gemeindesteuern). Sie sind die Leistungen fr die Wohltaten, die jeder in einem geordneten Staatswesen geniet. Es gibt direkte und indirekte Steuern. Zu den direkten Steuern gehren: die Grund-und Gebudesteuer (sie sind nur Gegenstand der Kommunalbesteuerung), die Einkommensteuer (sie wird erhoben von allen Staatsangehrigen, die ein Einkommen der 900 Mk, haben; auch die Aktiengesellschaften werden mit dieser Steuer belegt), die Gewerbesteuer (Gegenstand der Kommunalbesteuerung) und die Bergwerksabgabe. Die indirekten Steuern, zu denen man auch die Zlle rechnen kann, sind: die Stempelsteuer (teils Reichssteuer, teils preuische Steuer), die Erbschafts-steuer, Branntwein- und Brausteuer, Tabaks-, Zucker- und Salzsteuer, Grenzzlle und Spielkartensteuer (smtlich Reichssteuern) Alle Rechnungen der den Staatshaushalt werden geprft von der Oberrechnungskammer, einer Behrde, die von den Ministerien unabhngig ist. c) Die Staatsbehrden. Um den Staat besser verwalten zu knnen, ist das Land eingeteilt in Provinzen, Regierungsbezirke, Kreise und Gemeinden. Der Zusammenhang wird gewahrt durch die Zentralbehrde; daneben gibt es Provinzial-, Bezirks-, Kreis- und Gemeindebehrden. Erste Zentralbehrde ist das Ministerium, an dessen Spitze der Ministerprsident steht. Fr jeden Zweig der Staatsverwaltung wird vom Könige ein verantwortlicher Minister ernannt, den der König in jedem Augenblicke auch wieder entlassen kann. Es gibt in Preußen neun Ministerien. 1. Das Finanzministerium. Ihm untersteht die Ordnung des Staatshaushalts. Der Finanzminister entwirft nach Vereinbarung mit den brigen Ministern den Voranschlag der Ausgaben, er hat die Steuern zu verwalten und die Oberleitung der Staatskassen zu führen. Ihm untersteht die Seehandlung, die bei Staatsanleihen die Vermittelnng bernimmt und berhaupt dem Staate bei Beschaffung ungewhnlicher Mittel zur Seite steht; ferner die General-Lotterie-direktion. 2. Das Ministerium des Innern ist die oberste Behrde fr die Gemeindeaufsicht und die Polizei. Es ordnet die Landtags-whlen, beaufsichtigt das Jnnungswefen und die Arbeiterversicherung, das Vereinswesen, den Marktverkehr, die Gesundheitspolizei, die Heimats-, Ein- und Auswanderungssachen, regelt die Verwaltung

7. Geschichte des brandenburgisch-preußischen Staates - S. 216

1904 - Heiligenstadt (Eichsfeld) : Cordier
216 der Zuchthuser, trgt Sorge fr Geisteskranke und Verwahrloste und gibt durch das statistische Bureau die bersichten der Volkszahl, Handel, Gewerbe, Landwirtschaft usw. 3. Das Ministerium fr die auswrtigen Auge-legenheiten. Seit Errichtung des Deutschen Reiches ist dieses Ministerium mit dem Auswrtigen Amte des Deutschen Reiches der-einigt worden, und der Reichskanzler ist zugleich Minister des Aus-wartigen. Der Minister des Auswrtigen hat die Interessen des Reiches anderen Staaten gegenber zu vertreten, auch regelt er die Beziehungen Preuens zu den brigen deutschen Staaten. 4. Das Ministerium der geistlich en, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten. Ihm unterstehen die geistlichen Angelegenheiten, das hhere und niedere Schulwesen; es bt die Oberaufsicht der die Institute fr Kunst und Wissenschaft und ordnet alle Medizinalangelegenheiten, d. h. es trifft die Maregeln, die der Staat fr die Gesundheit seiner Brger sr erforderlich hlt, lt die Krankenhuser beaufsichtigen, leitet das Prfungswesen fr Arzte und Apotheker und berwacht deren Praxis. 5. Das Ministerium fr Handel und Gewerbe hat alle Manahmen zu treffen, um Handel und Gewerbe zu frdern. Es bt die Gewerbepolizei, leitet das Fortbildungs-, und Fachschul-Wesen und zhlt zu feinem Geschftskreise auerdem noch die Schiff-fahrt, das Berg-, Htten- und Salinenwesen. Ihm unterstehen die Knigliche Porzellanmanufaktur in Berlin, die Bergbauschulen und die Bergakademien in Berlin und Klausthal, sowie das Knigliche Institut fr Glasmalerei. 6. Das Ministerium fr ffentliche Arbeiten. Es verwaltet die Angelegenheiten des ffentlichen Verkehrs, d. h. des Eisenbahn- und Bauwesens. Die Eisenbahnen haben sich dank der staatlichen Frsorge in Preußen ungemein entwickelt. Die Lnge der preuischen Bahnen betrgt rund 29 000 km, davon find 27 000 km im Staatsbesitz. Dank der trefflichen Verwaltung der Bahnen sind dieselben eine Haupteinnahmequelle fr den Staat geworden. Der Staat sieht aber bei Neubauten nicht blo auf die Rentabilitt der Bahnen, fondern sucht durch Anlage von Neben- und Klein-bahnen auch die weniger bevorzugten Gegenden an den groen Ver-kehr anzuschlieen und dadurch zu heben. Ebenso beaufsichtigt dieses Ministerium den Straen- und Kanalbau und die Fluregulierungen. Ihm ist die Akademie des Bauwesens untergeordnet, die die Kosten-anschlge und Bauplne fr grere Staatsbauten prft und die Ausfhrung berwacht, auch die weitere Ausbildung des Baufaches zu frdern fucht. Die Bezirkseisenbahnrte und der Landeseifenbahn-rat stehen als sachkundiger Beirat der Eisenbahnverwaltung zur Seite. 7. Das Ministerium fr Landwirtschaft, Domnen und Forsten. Es verwaltet die Domnen und Forsten des Staates, ist die Oberinstanz fr das Gestts- und Jagdwesen und die Fischerei, leitet die Separationen und sucht durch Errichtung landwirtschast-licher Kreditanstalten, durch Befrderung von Entwsserungen und Eindeichungen, durch Einfhrung edler Viehrassen u. a. die Land-Wirtschaft zu heben. Als sachkundiger Beirat dienen ihm die Land-Wirtschaftskammer und das Landes-Okonomiekollegium. Ihm unterstehen auch die landwirtschaftlichen Lehranstalten, die Forstakademien und die Tierarzneischule in Berlin.

8. Geschichte des brandenburgisch-preußischen Staates - S. 218

1904 - Heiligenstadt (Eichsfeld) : Cordier
218 Hnden des Landrats, der vom Könige ernannt wird, doch hat der Kreis das Vorschlagsrecht. Der Landrat hat auch die Polizei-Verwaltung unter sich. Als Knigliche Kreisbeamte stehen neben ihm der Kreisarzt und Kreis-Tierarzt, der Kreis-Bauinspektor und Kreis-Schulinspektor. In jedem Kreise besteht unter Vorsitz des Landrats auch eine Selbstverwaltung; ihre Organe sind Kreistag und Kreis-ausschu. Der Kreistag, der aus einer nicht zu groen Zahl von Mit-gliedern, gewhnlich 2530, besteht, geht hervor aus der Wahl der Kreis-einwohner und tagt auf Berufung des Landrats. Der Kreistag whlt Männer, die mit dem Landrat den Kreisausschu bilden. Der Kreis-ausschu bereitet die Vorlagen fr den Kreistag (Einnahmen und Aus-gaben des Kreises, Wegebauten, Erlasse von Polizeivorschriften, Kreis-sparkasse, Verteilung staatlicher Zuwendungen zc.) vor, fhrt sieaus und verwaltet dasvermgen des Kreises. Zur Erledigung der Geschfte whlt er Kreisbeamte (Kreissparkassen-Rendant, Kreisschreiber, Kreisbaumeister) g) Die Gemeinde. Die Kreise zerfallen in Stadt- und Land-gemeinden und selbstndige Gutsbezirke. Wer in einer Gemeinde seinen Wohnsitz nimmt, erlangt nach einem Jahre die Gemeinde-angehrigkeit und damit das Gemeinderecht, d. h. er kann teilnehmen an den ffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen der Gemeinde. Er mu dafr aber auch die Gemeindelasten (Steuern, Hand- und Spanndienste ze.) tragen helfen. Finden sich in einer Landgemeinde nur bis 40 stimmberechtigte Glieder, so bt sie das Recht der Selbst-Verwaltung durch die Gemeindeversammlung, im anderen Falle durch die von der Gemeinde gewhlte Gemeindevertretung. Eine solche Vertretung setzt sich zusammen aus dem Gemeindevorsteher, den Schffen und den Gemeindeverordneten. An der Spitze steht der Gemeindevorsteher, der gleich den Schffen aus der Zahl der stimm-berechtigten Gemeindemitglieder gewhlt wird. Die Gemeinde-Vertretung (Gemeindeversammlung) beschliet der alle Gemeinde-angelegenheiten. Zhlt eine Landgemeinde der 3000 Seelen, so kann ein besoldeter Gemeindevorsteher auf den Zeitraum von zwlf Jahren gewhlt werden. Der Ortsvorsteher ist dem Landrat untergeordnet und ihm verantwortlich fr die Verwaltung der Gemeindeangelegen-Helten. Er hat in feiner Gemeinde fr Ruhe und Sicherheit zu sorgen und ist deshalb mit einer beschrnkten Polizeigewalt ausgestattet. In den Gutsbezirken (im Osten) ruhen alle Rechte und Pflichten der Gemeinde auf der Person des Gutsbesitzers. In den Sta dt gemeinden liegt die Verwaltung der gemein-samen Angelegenheiten (Unterhaltung der ffentlichen Gebude, Straen und Pltze, die Verwaltung des Gemeindevermgens, Erhebung der Kommunalsteuern, Ausbung der Ortspolizei k.) in den Hnden des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung. Die Stadt-verordneten werden von den Brgern in drei Wahlklassen auf sechs Jahre gewhlt. Sie beschlieen der die Benutzung des stdtischen Vermgens, die Aufbringung der stdtischen Steuern und prfen den Gemeindeetat. Der Magistrat bildet die Obrigkeit der Stadt. Er besteht aus dem Brgermeister (Oberbrgermeister), dem Beigeordneten (Syndikus, zweiten Brgermeister), und den Schffen iratsmnner, Ratsherren, Stadtrte, Senatoren). Brgermeister, Beigeordneter und alle im stdtischen Dienste vollbeschftigten Ratsmitglieder (Stadt-baurat, Stadtschulrat zc.) werden besoldet. Die Magistratsmitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung gewhlt: die besoldeten

9. Geschichte des brandenburgisch-preußischen Staates - S. 220

1904 - Heiligenstadt (Eichsfeld) : Cordier
220 Bei uns besteht die allgemeine Wehrpflicht, und deshalb mu jeder Deutsche, der das 20. Lebensjahr erreicht hat, sich zwischen dem 15. Januar und 1. Februar des Jahres, in dem er das 20. Lebensjahr erreicht, in die Listen (Stammrollen) eintragen lassen. Wird ein Gestellungspflichtiger bei der Musterung zu schwach befunden, so kann er zweimal auf je ein Jahr zurckgestellt werden; dann entscheidet die Ober-Ersatzkommission endgltig. Wer sich nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum Dienste meldet, kann sich den Truppen-teil whlen, in allen anderen Fllen verteilt die Ober-Ersatzkommission die Ausgehobenen auf die einzelnen Truppenteile. Kann der Ge-stellungspflichtige eine gewisse Bildung nachweisen und stehen ihm die ntigen Mittel zur Selbstunterhaltung zur Verfgung, so ist er be-rechtigt zum Einjhrig-Freiwilligendienst. Die Wehrpflicht dauert vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 39. refp. 45. Lebensjahre. Die Eingestellten dienen 2 Jahre (Kavallerie und Artillerie 3 Jahre) im stehenden Heere, 5 Jahre in der Reserve, 5 Jahre bei der Landwehr I. Aufgebotes, dann bis zum vollendeten 39. Lebensjahre bei der Landwehr Ii. Aufgebotes. In dringenden Fllen kann auch der Landsturm aufgeboten werden. Er umfat alle Wehrpflichtigen vom 17. bis vollendeten 45. Lebensjahre, soweit sie nicht dem Heere oder der Marine angehren. Das Landheer zerfllt in Armeekorps (gegen-wrtig 20 und ein Gardekorps), jedes Armeekorps in Divisionen. Brigaden und Regimenter. Es gibt verschiedene Truppengattungen: Infanterie, Kavallerie, Artillerie, Pioniere, Eisenbahntruppen, Train-und Sanittsgruppen. Die deutsche Kriegsmarine steht unter alleinigem Oberbefehl des Kaisers. Kiel und Wilhelmshaven sind Kriegshfen. Bei der Marine dient man aktiv 3 Jahre, gehrt der Reserve 4, der Seewehr I. Aufgebotes 5 Jahre, und der des Ii. Aufgebotes bis zum voll-endeten 39. Lebensjahre an. Die Marine soll unsere Handelsschiffe schtzen, unsere Kolonien und Schutzgebiete verteidigen und das An-sehen des Deutschen Reiches im Auslande wahren. Zur Kriegsflotte gehren: Panzerschiffe, Kreuzer, Kanonenboote, Avisos, Torpedoboote, Schul- und Transportschiffe. Die Bemannung besteht aus Offizieren, Matrosen und Marinesoldaten. Die Kriegsflagge zeigt weien Grund und wird durch rechtwinklig sich schneidende schwarze Streifen in vier gleiche Rechtecke geteilt. Das obere innere Rechteck weist die deutschen Farben (schwarz-wei-rot) und das Eiserne Kreuz auf. d) Die deutsche Rechtspflege. Die Rechtspflege wird teils vom Reiche, teils von den Einzelstaaten gebt. Gemeinsam fr das Reich sind manche Gesetze und die Gerichtsverfassung fr Rechts- und Straf-fachen. Dagegen ist die Verwaltung der Gerichte, die Anstellung und Besoldung der Richter Sache der Einzelstaaten. Man unterscheidet bei der Rechtspflege zunchst die Behandlung jener Flle, die unter das brgerliche Recht fallen, z. B. streitige Rechtsansprche bei Kauf und Verkauf, Pacht- und Mietsverhltnissen, Erbschafts-angelegenheiten usw. In allen diesen Fllen rufen die streitenden Personen die vom Staate eingesetzten Gerichte an und haben sich ihrem Urteilsspruche zu fgen. Das Strafrecht urteilt der bertretungen, Vergehen und Verbrechen. Hier fllt die freiwillige Gerichtsbarkeit fort, sondern der Staat tritt durch den Staatsanwalt als Klger auf und lt den Verbrecher richten. Die Strafrechtsflle kommen zur Entscheidung bei dem Schffengericht, der Strafkammer und dem Schwurgericht.
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